Neue Pflegegrade
Aus den Pflegestufen wurden 2017 Pflegegrade
Fünf neue Pflegegrade haben die bisherigen drei Pflegestufen ersetzt. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgte automatisch.
Die 5 Pflegegrade auf einen Blick
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Diese Pflegegrade bieten eine fein abgestufte Hilfe für Personen, die auf unterschiedliche Weise und in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung brauchen.
Pflegegrad 1 – Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Kriterien:
Personen im Pflegegrad 1 haben leichte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Hier liegt noch keine umfassende Pflegebedürftigkeit vor, sondern es gibt Einschränkungen, die etwa durch altersbedingte Schwächen auftreten.
Leistungen:
- Pflegesachleistungen: Keine
- Pflegegeld: Kein Pflegegeld
- Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
- Hilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Unterstützung bei der Anschaffung von Pflegehilfsmitteln oder Umbaumaßnahmen (z. B. barrierefreies Bad)
Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Kriterien:
Personen im Pflegegrad 2 benötigen regelmäßig Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen wie Körperpflege, Mobilität, Ernährung oder hauswirtschaftlicher Versorgung.
Leistungen:
- Pflegegeld: 316 € monatlich (wenn Pflege zu Hause durch Angehörige oder Freunde erfolgt)
- Pflegesachleistungen: 724 € monatlich (für professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste)
- Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
- Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 € jährlich
- Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 € jährlich (z. B. bei Krankheit der pflegenden Person)
Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Kriterien:
Bei Pflegegrad 3 bestehen schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die betroffene Person benötigt umfassende Hilfe in mehreren Bereichen des täglichen Lebens.
Leistungen:
- Pflegegeld: 545 € monatlich
- Pflegesachleistungen: 1.363 € monatlich
- Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
- Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 € jährlich
- Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 € jährlich
- Tages- und Nachtpflege: Bis zu 1.298 € monatlich
- Stationäre Pflege: 1.262 € monatlich
Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Kriterien:
Bei Pflegegrad 4 liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Die Person ist in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen.
Leistungen:
- Pflegegeld: 728 € monatlich
- Pflegesachleistungen: 1.693 € monatlich
- Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
- Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 € jährlich
- Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 € jährlich
- Tages- und Nachtpflege: Bis zu 1.612 € monatlich
- Stationäre Pflege: 1.775 € monatlich
Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Kriterien:
Der Pflegegrad 5 ist für Personen vorgesehen, die eine besonders intensive Pflege und Unterstützung benötigen. Die pflegerischen Herausforderungen sind hier sehr hoch, beispielsweise bei Menschen im Wachkoma oder mit sehr weit fortgeschrittener Demenz.
Leistungen:
- Pflegegeld: 901 € monatlich
- Pflegesachleistungen: 2.095 € monatlich
- Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
- Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 € jährlich
- Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 € jährlich
- Tages- und Nachtpflege: Bis zu 1.995 € monatlich
- Stationäre Pflege: 2.005 € monatlich
Der Pflegegradantrag und die Begutachtung
Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss die betroffene Person einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Anschließend erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere Gutachter.
In der Begutachtung wird nach einem Punktesystem (0-100 Punkte) bewertet, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Dieses Punktesystem bezieht sich auf sechs Bereiche (z. B. Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung).
Die Einstufung erfolgt dann basierend auf der Punktezahl:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
- Pflegegrad 5: Ab 90 Punkten